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Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung

Stand: September 2026

Kurz gesagt: Vertrauensarbeitszeit ist nicht vorbei – „keine Aufzeichnung“ ist es. Erfasst werden muss die Dauer der Arbeitszeit. Wann und wo gearbeitet wird, dürfen Mitarbeiter weiter selbst einteilen, und die Aufzeichnung dürfen sie selbst vornehmen.

Was das BAG entschieden hat

Mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen und nutzen müssen. Der Beschluss sagt nichts darüber, wer wann arbeitet – er verlangt, dass die geleistete Zeit erfasst wird.

Was das für Vertrauensarbeitszeit bedeutet

  • Bleibt: freie Einteilung von Lage und Ort der Arbeit, Ergebnisorientierung, keine Anwesenheitskontrolle
  • Kommt dazu: Beginn, Ende und Dauer werden festgehalten – auch selbst eingetragen
  • Bleibt Pflicht: Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), Pausen (§ 4) und elf Stunden Ruhezeit (§ 5)

Die Aufzeichnung darf an die Mitarbeiter delegiert werden; verantwortlich für Vollständigkeit und Richtigkeit bleibt der Arbeitgeber. Damit ist die Selbstaufzeichnung nicht nur erlaubt, sondern das naheliegende Modell für Vertrauensarbeitszeit.

Der eigentliche Gewinn: Grenzen werden sichtbar

Gerade wo niemand auf die Uhr schaut, fällt ohne Aufzeichnung nicht auf, wenn jemand abends um 22 Uhr fertig wird und am nächsten Morgen um 7 Uhr wieder anfängt – neun Stunden Ruhezeit statt elf. Eine Erfassung, die das bemerkt, schützt die Mitarbeiter, nicht den Kontrolleur.

Wie irotTime das umsetzt

Selbst eintragen, in Sekunden

Kommen, Pause, Gehen mit großen Knöpfen am eigenen Handy – oder Zeiten nachtragen, wenn der Tag anders lief.

Keine Standortdaten

irotTime erfasst nicht, wo jemand arbeitet, und meldet nicht, wann jemand am Rechner sitzt.

Hinweis statt Kontrolle

Pausenhinweis und Ruhezeitwarnung gehen an den Mitarbeiter selbst – bevor eine Grenze reißt.

Mitbestimmung eingeplant

Wo ein Betriebsrat besteht, bestimmt er die Ausgestaltung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Zeiterfassung & Betriebsrat

Häufige Fragen

Ist Vertrauensarbeitszeit nach dem BAG-Beschluss noch erlaubt?

Ja, aber nicht als „gar keine Aufzeichnung“. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen müssen. Wann und wo gearbeitet wird, dürfen Mitarbeiter weiterhin selbst einteilen – erfasst werden muss die Zeit trotzdem.

Wer trägt die Zeiten ein?

Die Aufzeichnung darf der Arbeitgeber an die Mitarbeiter delegieren. Verantwortlich für Vollständigkeit und Richtigkeit bleibt er. Genau das passt zur Vertrauensarbeitszeit: die Zeit wird selbst eingetragen, nicht überwacht.

Wird damit die Freiheit abgeschafft?

Nein. Erfasst wird die Dauer, nicht die Anwesenheit an einem bestimmten Ort. irotTime erfasst keine Standortdaten und meldet nicht, wann jemand am Rechner sitzt.

Was ist mit Höchstarbeitszeit und Ruhezeit?

Die gelten unverändert: acht Stunden werktäglich, bis zehn nur mit Ausgleich (§ 3 ArbZG), Pausen nach § 4 und elf Stunden Ruhezeit nach § 5. Gerade bei frei eingeteilter Arbeit fällt ohne Aufzeichnung niemandem auf, wenn eine Ruhezeit reißt.

Braucht es eine Betriebsvereinbarung?

Wo ein Betriebsrat besteht, hat er bei der Ausgestaltung des Systems mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) – nicht beim Ob der gesetzlich gebotenen Erfassung.

Quellen: BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21; § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; §§ 3, 4, 5 und 16 Abs. 2 ArbZG; § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes war bei Redaktionsschluss nicht abgeschlossen; maßgeblich ist die geltende Fassung. Ersetzt keine Rechtsberatung.

Vertrauen behalten, Pflicht erfüllen

irotTime erfasst die Dauer – nicht den Aufenthaltsort. Bis 3 Mitarbeiter kostenlos.

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