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Zeiterfassung im Homeoffice

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung hängt am Arbeitsverhältnis, nicht am Schreibtisch. Wer von zu Hause arbeitet, wird genauso erfasst wie jemand in der Halle. Die eigentliche Frage ist nicht ob, sondern wie – ohne daraus eine Überwachung zu machen.

Der Unterschied, um den es geht. Erfassen heißt: festhalten, wann gearbeitet wurde. Überwachen heißt: festhalten, was und wie jemand dabei tut.

Das erste ist Pflicht. Das zweite ist im Regelfall unzulässig – und es ist der Grund, warum Homeoffice-Zeiterfassung in Betrieben oft am Betriebsrat oder an der Belegschaft scheitert, obwohl es nur um Kommen und Gehen ginge.

Was aufzuzeichnen ist

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
  • Die Dauer ohne Pausen.
  • Die Pausen, damit sich § 4 ArbZG nachvollziehen lässt.
  • Bei geteilten Tagen: jeder Abschnitt einzeln – wer mittags zwei Stunden unterbricht und abends weiterarbeitet, hat zwei Blöcke, nicht einen langen.

Mehr nicht. Keine Tätigkeitsprotokolle, keine Anwesenheitsanzeige in einem Chat, keine Bildschirmzeit.

Zulässig

  • Selbst stempeln am Rechner oder am Handy
  • Nachträgliche Korrektur mit Begründung
  • Monatsnachweis, den beide Seiten sehen
  • Nachfragen bei auffälligen Mustern
  • Feste Erreichbarkeitszeiten vereinbaren

Nicht zulässig

  • Bildschirmfotos in Abständen
  • Tasten- und Mausaktivität messen
  • Kamera oder Mikrofon zur Anwesenheitskontrolle
  • Standortverfolgung der privaten Wohnung
  • Heimliche Software – das BAG hat den verdeckten Keylogger 2017 kassiert

Die drei Punkte, an denen es im Alltag hakt

1. Die Ruhezeit. Zu Hause verschwimmt der Feierabend. 11 Stunden müssen zwischen Ende und nächstem Beginn liegen (§ 5 Abs. 1 ArbZG) – wer um 22 Uhr noch eine Mail schreibt, darf am nächsten Morgen frühestens um 9 Uhr anfangen. Das ist die Regel, die im Homeoffice am häufigsten und am unauffälligsten gerissen wird. Eine Zeiterfassung, die das sichtbar macht, schützt zuerst den Mitarbeiter und dann den Arbeitgeber.

2. Die Pause, die niemand macht. Ohne Kollegen und Kantine wird durchgearbeitet. Mehr als 6 Stunden am Stück sind unzulässig, egal wie freiwillig.

3. Das Vertrauen. Eine Zeiterfassung, die wie Kontrolle wirkt, wird umgangen oder nachträglich „passend“ ausgefüllt – und dann ist die Aufzeichnung wertlos. Deshalb lohnt es sich, den Leuten zu zeigen, was das System nicht sieht. Das überzeugt mehr als jede Betriebsvereinbarung.

Wie es praktisch läuft

Im Homeoffice stempelt jeder selbst – im Browser oder am Handy. In irotTime ist das die Ansicht „Mein Tag“: ein Knopf für Kommen, einer für Gehen, Pausen dazwischen. Vergessen geht auch: Eine nachträgliche Korrektur ist möglich und bleibt als Korrektur sichtbar, statt die ursprüngliche Buchung stillschweigend zu überschreiben. Fällt die Verbindung aus, merkt sich das Gerät die Buchung und reicht sie nach – erkennbar gekennzeichnet, nie heimlich rückdatiert.

irotTime misst keine Aktivität, macht keine Bildschirmfotos und verfolgt keinen Standort. Was gespeichert wird, steht in Zeiterfassung & DSGVO; die Technik dahinter auf Zeiterfassung per App.

Was in die Vereinbarung gehört

Ob Betriebsvereinbarung oder Zusatz zum Arbeitsvertrag – diese fünf Punkte ersparen später Streit: wer wann erreichbar sein muss, wie erfasst wird, wie korrigiert wird, wer die Aufzeichnungen sieht, und was ausdrücklich nicht erhoben wird. Den letzten Punkt vergessen die meisten Muster – dabei ist er der, der die Zustimmung bringt.

Vorlagen zum Sofortgebrauch: Stundenzettel-Generator, Excel-Vorlage mit Formeln, Arbeitszeitrechner.

Häufige Fragen

Gilt die Zeiterfassungspflicht auch im Homeoffice?

Ja, ohne Abstriche. Die Pflicht hängt am Arbeitsverhältnis, nicht am Ort. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG in der Auslegung des BAG-Beschlusses vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21); für Minijobber und die Branchen des § 2a SchwarzArbG gilt zusätzlich § 17 Abs. 1 MiLoG. Wer zu Hause arbeitet, erfasst genauso wie jemand an der Werkbank.

Darf ich kontrollieren, ob im Homeoffice wirklich gearbeitet wird?

Aufzeichnen ja, überwachen nein. Erlaubt ist, die Arbeitszeit zu erfassen und Auffälligkeiten anzusprechen. Nicht erlaubt ist die lückenlose Verhaltenskontrolle – das Bundesarbeitsgericht hat 2017 den verdeckten Einsatz eines Keyloggers für unzulässig erklärt (27.07.2017 – 2 AZR 681/16). Bildschirmfotos, Tastaturprotokolle, Mausbewegungen oder Kamerabilder sind kein Mittel der Zeiterfassung.

Was ist mit Vertrauensarbeitszeit?

Die bleibt möglich – sie betrifft die Lage der Arbeitszeit, nicht die Aufzeichnungspflicht. Ihre Leute teilen sich den Tag weiter frei ein; erfasst wird trotzdem, wann sie angefangen und aufgehört haben. Mehr dazu auf Vertrauensarbeitszeit.

Gelten Pausen und Ruhezeiten zu Hause auch?

Ja, unverändert. Mehr als 6 Stunden ohne Pause sind auch am Küchentisch unzulässig (30 Minuten, ab 9 Stunden 45 Minuten, § 4 ArbZG), die Höchstarbeitszeit bleibt bei 8 – ausnahmsweise 10 – Stunden (§ 3 ArbZG), und zwischen Feierabend und nächstem Beginn liegen 11 Stunden Ruhezeit (§ 5 ArbZG). Die Mail um 22 Uhr, auf die um 6:30 Uhr geantwortet wird, reißt diese Ruhezeit.

Zählt der Weg vom Bett zum Schreibtisch als Arbeitszeit?

Nein. Arbeitszeit beginnt, wenn die Arbeit beginnt. Dafür entfällt im Homeoffice der Arbeitsweg, der ohnehin keine Arbeitszeit ist – anders als Fahrten während der Arbeit, siehe Dienstreise und Fahrzeit.

Muss der Betriebsrat mitreden?

Ja. Bei der Lage der Arbeitszeit und bei jedem technischen System, das Verhalten oder Leistung erfassen kann, besteht ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 BetrVG). Das gilt auch für eine Homeoffice-Regelung und die dafür eingesetzte Software. Siehe Zeiterfassung & Betriebsrat.

Quellen: § 3, § 4, § 5 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 ArbZG; § 17 Abs. 1 MiLoG; § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 BetrVG; BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21; BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16. Stand: September 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

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