Urlaubsanspruch-Rechner
Wie viele Urlaubstage stehen zu? Der Rechner berücksichtigt den gesetzlichen Mindesturlaub, Ein- und Austritt unterm Jahr (Zwölftelung), Teilzeit über die Wochenarbeitstage und den Resturlaub – und erzeugt einen PDF-Nachweis für die Personalakte. Ihre Angaben verlassen Ihren Rechner nicht.
So rechnet der Urlaubsanspruch-Rechner
- Mindesturlaub: 24 Werktage bei 6-Tage-Woche, anteilig für weniger Arbeitstage (§ 3 BUrlG)
- Eintritt unterm Jahr: in der ersten Jahreshälfte voller Anspruch nach der Wartezeit, sonst ein Zwölftel je vollem Monat
- Austritt unterm Jahr: in der ersten Jahreshälfte anteilig, in der zweiten voller Anspruch (§ 5 BUrlG)
- Teilzeit: weniger Arbeitstage pro Woche, entsprechend weniger Urlaubstage
- Resturlaub: zu nehmen bis zum 31.03. des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG)
Urlaub bei Kündigung – der Stichtag ist der 30. Juni
Wer das Arbeitsverhältnis verlässt, bekommt den Urlaub nicht immer anteilig. Es hängt an zwei Fragen: Sind die sechs Monate Wartezeit erfüllt (§ 4 BUrlG), und liegt der letzte Arbeitstag vor oder nach dem 30. Juni?
- Ausscheiden nach dem 30. Juni, Wartezeit erfüllt: der volle Jahresurlaub bleibt bestehen – auch wenn man nur ein halbes Jahr gearbeitet hat. § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG erlaubt die Zwölftelung nur beim Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs.
- Ausscheiden bis zum 30. Juni, Wartezeit erfüllt: ein Zwölftel je vollem Monat (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG).
- Ausscheiden vor Ablauf der sechs Monate: ebenfalls ein Zwölftel je vollem Monat (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b BUrlG).
- Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Zu viel genommener Urlaub wird nicht zurückgefordert. Hat jemand beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte schon mehr Urlaub gehabt, als ihm anteilig zusteht, kann der Arbeitgeber das gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückverlangen (§ 5 Abs. 3 BUrlG). Das gilt nur für diesen Fall – nicht, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt war.
Diese Regeln betreffen den gesetzlichen Mindesturlaub. Vertraglichen oder tariflichen Mehrurlaub dürfen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag anders aufteilen – aber nur, wenn das dort ausdrücklich geregelt ist; sonst gilt auch dafür das Gesetz. Nicht genommener Urlaub wird beim Ausscheiden abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Tragen Sie den letzten Arbeitstag oben als Austritt ein – der Rechner wendet den Stichtag selbst an und legt das Ergebnis als PDF-Nachweis für die Personalakte ab.
Häufige Fragen
Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert mindestens 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Umgerechnet sind das 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche, 16 bei vier Tagen und so weiter. Viele Arbeits- oder Tarifverträge sehen mehr vor.
Wie wird der Urlaub bei Eintritt oder Austritt unterm Jahr berechnet?
Anteilig nach der Zwölftelregelung: für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet.
Wie viel Urlaub steht mir bei Kündigung zu?
Das hängt am Stichtag 30. Juni. Wer die sechs Monate Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. Juni ausscheidet, behält den vollen Jahresurlaub – auch bei nur einem halben Jahr Beschäftigung. Wer bis zum 30. Juni geht, bekommt ein Zwölftel je vollem Monat (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG). Nicht genommener Urlaub wird ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Muss ich zu viel genommenen Urlaub zurückzahlen?
Nein. Wer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheidet und schon mehr Urlaub hatte, als ihm anteilig zusteht, muss das gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgeben (§ 5 Abs. 3 BUrlG). War die Wartezeit noch nicht erfüllt, gilt diese Regel nicht.
Was ist die Wartezeit?
Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt man erstmals nach sechs Monaten Beschäftigung (§ 4 BUrlG). Wer in der ersten Jahreshälfte eintritt und bleibt, erreicht die Wartezeit im selben Jahr und hat dann den vollen Jahresanspruch. Bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte gibt es für dieses Jahr nur den anteiligen Urlaub.
Zählt Teilzeit anders?
Es kommt auf die Zahl der Arbeitstage pro Woche an, nicht auf die Stunden. Wer an weniger Tagen arbeitet, hat entsprechend weniger Urlaubstage – der Erholungswert je Tag bleibt gleich. Verteilt sich die Arbeit über die gleichen Wochentage, ändert weniger Stunden pro Tag den Urlaub in Tagen nicht.
Bis wann muss Resturlaub genommen werden?
Grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr. Wird er übertragen, muss er in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden, also bis zum 31. März (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nach der Rechtsprechung verfällt Urlaub aber nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf ihn hingewiesen hat.
Quellen: §§ 3, 4, 5 und 7 Abs. 3 BUrlG (gesetze-im-internet.de, abgerufen 20.09.2026); zum Verfall EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16, und BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.