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Wissen · Mitbestimmung

Zeiterfassung und Betriebsrat

Wo der Betriebsrat mitbestimmt, wo nicht – und worauf er bei der Auswahl eines Systems achtet.

Stand: September 2026

Kurz gesagt: Ob die Arbeitszeit erfasst wird, schreibt das Gesetz vor – darüber bestimmt der Betriebsrat nicht mit. Wie sie erfasst wird, also mit welchem technischen System und nach welchen Regeln, unterliegt dagegen der Mitbestimmung.

Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat

Im Verfahren, das 2022 zur Zeiterfassungspflicht führte, hatte ein Betriebsrat die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verlangt. Das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 22/21) stellte fest, dass der Arbeitgeber ohnehin zur Erfassung verpflichtet ist – ein Initiativrecht des Betriebsrats für das Ob besteht daher nicht.

Wo der Betriebsrat mitbestimmt

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt der Betriebsrat mit bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Eine elektronische Zeiterfassung fällt darunter. In der Praxis wird das in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

Worauf Betriebsräte achten – und was irotTime dazu bietet

  • Keine Leistungskontrolle: irotTime erfasst Arbeitszeiten, keine Tätigkeiten, keine Standorte, keine Bildschirmaktivität.
  • Keine Datenübertragung zum Hersteller: auch im eigenen Haus betreibbar, Lizenzprüfung offline.
  • Transparenz: Mitarbeiter sehen ihre eigenen Zeiten jederzeit.
  • Nachvollziehbare Korrekturen: Änderungen nur mit Begründung, im Änderungsprotokoll festgehalten.
  • Eigene Rolle für den Betriebsrat: Einsicht ohne Genehmigungsrechte – so bleibt die Unabhängigkeit gewahrt.
  • Regeln aus der Betriebsvereinbarung: Gleitzeitkorridor und Rundung lassen sich in Minuten einstellen (Modul Gleitzeit).
  • Löschfristen: Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht oder anonymisiert.

Quellen: BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21; § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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