Arbeitszeiterfassung im Minijob
Stand: Oktober 2026
Arbeitszeiterfassung für geringfügig Beschäftigte: die Pflicht nach § 17 MiLoG
Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV einsetzen, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Frist: spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages. Aufbewahrung: mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.
Warum gerade bei Minijobs
Die Verdienstgrenze ist keine feste Zahl, sondern eine Rechnung. § 8 Abs. 1a SGB IV sagt: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Für 2026 heißt das:
13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 € → 603 € im Monat
Dahinter steckt eine einfache Idee: Die Grenze ist das, was zehn Wochenstunden zum Mindestlohn einbringen. Bei 603 € und 13,90 € sind das gut 43 Stunden im Monat. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze mit – die Stundenzahl bleibt.
Nur mit genauen Zeiten lässt sich zeigen, dass beides eingehalten ist. Wer mehr Stunden arbeiten lässt, als die Grenze hergibt, riskiert, dass aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird.
Ein Überschreiten ist allerdings nicht sofort das Ende: Wird die Grenze unvorhersehbar überschritten, darf das in höchstens zwei Kalendermonaten im Zeitjahr passieren, und je Monat höchstens um die Grenze selbst (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Auch das lässt sich nur mit Aufzeichnungen belegen – ohne sie steht Aussage gegen Aussage.
Minijob: wie viele Stunden pro Tag?
Eine eigene Tagesgrenze kennt der Minijob nicht. Es gilt das Arbeitszeitgesetz wie für alle: höchstens acht Stunden am Werktag, zehn nur mit Ausgleich (§ 3 ArbZG), und nach mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten (§ 4 ArbZG). Die eigentliche Grenze ist der Monat: 603 € ÷ 13,90 € = gut 43 Stunden. Verteilt auf die Woche (mit 13/3 Wochen je Monat gerechnet):
| Arbeitstage je Woche | Arbeitstage im Monat | Stunden pro Tag, höchstens |
|---|---|---|
| 2 | 8,7 | 5 Std. |
| 3 | 13 | 3 Std. 20 Min. |
| 5 | 21,7 | 2 Std. |
Gerundet auf volle zehn Minuten nach unten, bei genau 13,90 € Stundenlohn. Wer mehr als den Mindestlohn zahlt, kommt auf weniger Stunden – der Rechner darunter rechnet mit Ihrem Lohn.
Minijob-Stundenrechner: Wie viele Stunden gehen?
Stundenlohn und Wochenstunden eintragen – der Rechner zeigt den Monatsverdienst gegen die Minijob-Grenze und wie viele Stunden höchstens gehen. Er rechnet im Browser, nichts wird gesendet.
Gerechnet wird wie in der Lohnabrechnung mit 13/3 Wochen je Monat. Grenze und Mindestlohn: 2026 603 € und 13,90 €, ab 2027 633 € und 14,60 €.
Wer ausgenommen ist – und wer nur weniger aufzeichnen muss
Die Pflicht gilt in jeder Branche, aber nicht ausnahmslos. Drei Fälle sind geregelt, und zwei davon werden regelmäßig übersehen:
- Minijobs in Privathaushalten sind ganz ausgenommen – die Haushaltshilfe, die Kinderbetreuung, der Gartenhelfer (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG i. V. m. § 8a SGB IV).
- Nahe Angehörige des Arbeitgebers, die im Betrieb mitarbeiten, sind ebenfalls ausgenommen: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder und Eltern. Bei einer GmbH oder Personengesellschaft zählt die Verwandtschaft zum vertretungsberechtigten Organ (§ 1 Abs. 2 MiLoDokV). Dass die Voraussetzung vorliegt, muss sich aus Unterlagen im Betrieb ergeben (§ 1 Abs. 3 MiLoDokV).
- Rein mobile Tätigkeiten sind nicht ausgenommen, aber vereinfacht: Hier genügt die Dauer der täglichen Arbeitszeit, Beginn und Ende entfallen (§ 1 MiLoAufzV). Das Gesetz nennt ausdrücklich Zustellung, Abfallsammlung, Straßenreinigung, Winterdienst, Güter- und Personenbeförderung. Alle drei Bedingungen müssen zusammenkommen: keine Bindung an einen Beschäftigungsort, keine Vorgabe zur Lage der Arbeitszeit, eigenverantwortliche Einteilung.
Im Zweifel aufzeichnen: Die Ausnahme muss der Arbeitgeber belegen, nicht die Prüfbehörde widerlegen.
Software oder Stundenzettel? Was bei einer Prüfung wirklich zählt
Das Gesetz schreibt keine Form vor: Ein Stundenzettel auf Papier genügt, wenn er vollständig ist und rechtzeitig entsteht. Geprüft wird die Einhaltung von den Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG) – und dort zählt:
- Aufzeichnungen für jeden Arbeitstag, rechtzeitig erstellt
- nachvollziehbare Korrekturen statt überschriebener Zeiten
- Pausen und Abwesenheiten erkennbar
- zwei Jahre zurück abrufbar
Papier kann das leisten, aber es macht es schwer: Ein Zettel, der erst am Monatsende ausgefüllt wird, ist nicht mehr „spätestens nach sieben Tagen“ entstanden, und eine überschriebene Zahl verrät nicht, was vorher dastand. Eine Software schreibt die Zeit im Moment des Stempelns und hält jede spätere Änderung mit Begründung fest.
Stundenzettel-Vorlage für Minijobs
Für einen einzelnen Minijobber reicht ein Blatt Papier, und das gibt es hier kostenlos: ein Monat je Seite, mit Beginn, Ende, Pause und Arbeitszeit für jeden Tag – genau die drei Angaben, die § 17 Abs. 1 MiLoG verlangt – dazu zwei Unterschriftszeilen und den Hinweis auf die Sieben-Tage-Frist.
Ohne Anmeldung, ohne E-Mail-Adresse. Mehr zum Blatt und was daraufgehört: Stundenzettel-Vorlage.
Digitale Zeiterfassung für Minijobber: So funktioniert irot Time
- Anlegen: Mitarbeiter eintragen oder aus einer Liste übernehmen und als „Minijob“ kennzeichnen – die Art der Beschäftigung steht in den Stammdaten.
- Stempeln: am Tablet im Betrieb mit PIN oder Chipkarte, oder am eigenen Handy (Zeiterfassung per Handy). Die Zeit entsteht im Moment der Arbeit.
- Prüfen: Pausen und Höchstarbeitszeit prüft irot Time schon beim Stempeln gegen das Arbeitszeitgesetz.
- Nachweisen: Den Monatsnachweis je Mitarbeiter gibt es als PDF; Korrekturen stehen mit Begründung im Änderungsprotokoll.
- Vorausrechnen: Mit dem Modul „Lohn & DATEV“ rechnet irot Time jeden Monat voraus, ob die Minijob-Grenze erreicht wird – aus gestempelten Stunden und geplanten Schichten – und meldet sich ab 85 %.
Minijobber stempeln am Tablet im Betrieb oder am eigenen Handy – die Aufzeichnung entsteht im Moment der Arbeit, nicht am Monatsende. Der Monatsnachweis je Mitarbeiter liegt als PDF bereit, und weil irot Time einen Preis für den ganzen Betrieb hat, kosten Aushilfen nichts extra. Zeiterfassung Gastronomie · Zeiterfassung im Einzelhandel · Zeiterfassung in der Gebäudereinigung · Stundenzettel-Vorlage
Verwandte Fragen
- Zeiterfassungspflicht – die Pflicht, die für alle Beschäftigten gilt, nicht nur für Minijobber.
- Arbeitszeitgesetz 2026 – was der Referentenentwurf vorsieht und was davon schon gilt.
- Zeiterfassung und Datenschutz – auf welcher Rechtsgrundlage die Zeiten verarbeitet werden und wann sie gelöscht gehören.
- Pausen und Ruhezeiten – auch im Minijob gelten §§ 4 und 5 ArbZG.
Häufige Fragen
Muss ich die Arbeitszeit von Minijobbern aufzeichnen?
Ja. Für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV gilt die Aufzeichnungspflicht des § 17 Abs. 1 MiLoG – unabhängig von der Branche. Ausgenommen sind Minijobs in Privathaushalten (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG i. V. m. § 8a SGB IV) sowie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die im Betrieb mitarbeiten (§ 1 Abs. 2 MiLoDokV).
Gilt die Pflicht auch für Familienangehörige?
Nein. Arbeiten Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder oder Eltern des Arbeitgebers im Betrieb mit, entfällt die Aufzeichnungspflicht (§ 1 Abs. 2 MiLoDokV). Bei einer GmbH gilt das für die Angehörigen des vertretungsberechtigten Organs. Der Nachweis, dass die Voraussetzung vorliegt, muss im Betrieb bereitliegen (§ 1 Abs. 3 MiLoDokV).
Was gilt bei rein mobiler Arbeit, etwa beim Zustellen?
Dann genügt die Dauer der täglichen Arbeitszeit; Beginn und Ende müssen nicht aufgezeichnet werden (§ 1 MiLoAufzV). Das gilt nur, wenn die Tätigkeit an keinen Beschäftigungsort gebunden ist, der Arbeitgeber keine konkrete Lage der Arbeitszeit vorgibt und die Beschäftigten sie eigenverantwortlich einteilen – alle drei Bedingungen zusammen.
Bis wann muss die Arbeitszeit eingetragen sein?
Spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages. Aufbewahrt werden die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre.
Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten?
Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat, der Mindestlohn bei 13,90 € pro Stunde. Wer genau den Mindestlohn bekommt, kommt damit auf gut 43 Stunden im Monat.
Was droht bei fehlenden Aufzeichnungen?
Eine Geldbuße bis zu 50.000 € (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG). Fehlen Aufzeichnungen, lässt sich außerdem kaum nachweisen, dass der Mindestlohn gezahlt und die Verdienstgrenze eingehalten wurde.
Quellen: § 14, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 MiLoG; § 3 und § 4 ArbZG (gesetze-im-internet.de, gelesen am 24.10.2026); § 8 Abs. 1, 1a und 1b, § 8a SGB IV; § 1 MiLoDokV; § 1 MiLoAufzV; Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze zum 01.01.2026 und 01.01.2027 (MiLoV5; BMAS, BAnz AT 20.11.2025 B1). Abgerufen am 25. und 29.09.2026 bei gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.