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Wissen · Arbeitsrecht

Arbeitszeitgesetz 2026: Was sich ändert – und was nicht

Der Entwurf, sein Stand im Verfahren und die Pflicht, die heute schon gilt – getrennt voneinander.

Stand: 25. September 2026 · Lesezeit: 7 Minuten

Kurz gesagt: Am 25. September 2026 ist das Arbeitszeitgesetz unverändert. Es gibt einen Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums, der am 18. Juni 2026 bekannt wurde – aber keinen Kabinettsbeschluss und kein Verfahren im Bundestag. Anfang Juli fiel das Vorhaben aus dem Paket des Koalitionsausschusses. Was dagegen längst gilt: Arbeitszeit muss erfasst werden, seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022.

Die wichtigste Unterscheidung

Zu dieser Frage steht viel im Netz, das den Entwurf beschreibt, als wäre er geltendes Recht. Er ist es nicht. Deshalb hält diese Seite zwei Ebenen streng getrennt:

  • Was gilt – geltendes Recht, ohne Vorbehalt, nachlesbar im Gesetz.
  • Was geplant ist – ein Entwurf, der sich noch ändern oder ganz scheitern kann.

Wer die beiden verwechselt, richtet sich entweder nach einem Gesetz, das es nicht gibt – oder hält sich für sicher, obwohl er eine bestehende Pflicht verletzt.

Was heute gilt

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden (Az. 1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber schon nach geltendem Recht ein System einführen müssen, mit dem Beginn, Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit erfasst werden. Die Grundlage sieht das Gericht in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz, ausgelegt im Licht des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18).

  • Für alle Betriebsgrößen – eine Ausnahme für kleine Betriebe kennt der Beschluss nicht.
  • Ohne vorgeschriebene Form – Papier genügt rechtlich; nachweisen und auswerten lässt es sich schlechter.
  • Nicht für leitende Angestellte – auf sie ist das Arbeitszeitgesetz nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG nicht anwendbar.
  • Zwei Jahre aufbewahren – § 16 Abs. 2 ArbZG, der schon lange die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen verlangt.
  • Bis 30.000 € Geldbuße – § 22 ArbZG; bei Minijobbern und in den Branchen des § 2a SchwarzArbG bis 50.000 € nach § 21 MiLoG.

Ausführlich steht das unter Zeiterfassungspflicht.

Was der Entwurf vorsieht

Die folgenden Angaben stammen aus dem Entwurf, der am 18. Juni 2026 bekannt wurde, und aus den Kommentierungen dazu. Eine amtlich veröffentlichte Fassung gibt es nicht – alles hier steht unter Vorbehalt.

Die Punkte des Referentenentwurfs im Überblick
PunktNach dem bekannt gewordenen Entwurf
Formelektronisch, am Tag der Arbeitsleistung; eine bestimmte Technik wird nicht vorgeschrieben
Kleine Betriebebis zehn Arbeitnehmer dauerhaft von der elektronischen Form ausgenommen (§ 16 Abs. 8 ArbZG-E), ebenso Privathaushalte
Übergangsfristenein Jahr ab 250 Arbeitnehmern · zwei Jahre bei 50–249 · fünf Jahre unter 50
Aufbewahrungweiterhin mindestens zwei Jahre
Wer erfasstAufzeichnung durch die Beschäftigten selbst oder durch Dritte bleibt möglich; verantwortlich bleibt der Arbeitgeber
Höchstarbeitszeitwöchentlich statt werktäglich – aber nur durch Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung
Bußgeldrahmenin den Kommentierungen uneinheitlich angegeben; ohne Kabinettsfassung nennen wir hier keine Zahl

Die beiden großen Punkte hängen politisch zusammen: Die Lockerung der täglichen Höchstarbeitszeit ist der Preis, für den die Erfassungspflicht ausdrücklich ins Gesetz geschrieben werden soll. Fällt der eine, wackelt der andere.

Wo der Entwurf steckt

  1. Europäischer Gerichtshof – die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber zu einem System zur Messung der Arbeitszeit verpflichten (C-55/18).
  2. Bundesarbeitsgericht – die Pflicht gilt in Deutschland schon nach geltendem Recht (1 ABR 22/21).
  3. Referentenentwurf wird bekannt – eine Arbeitsfassung aus dem Bundesarbeitsministerium, nicht amtlich veröffentlicht.
  4. Koalitionsausschuss – das arbeitsrechtliche Vorhaben ist in seinem Maßnahmenpaket nicht enthalten.
  5. Kein Kabinettsbeschluss – damit auch keine Zuleitung an den Bundestag, keine Lesung, kein Termin.

Bis ein Kabinettsbeschluss vorliegt, ist jede Angabe zum künftigen Gesetz eine Vermutung. Danach folgen Bundestag und Bundesrat, erst dann Verkündung und Inkrafttreten – und erst ab diesem Zeitpunkt liefen die Übergangsfristen.

Was Betriebe jetzt tun sollten

Die ehrliche Antwort lautet: nicht warten – aber auch nicht wegen des Entwurfs handeln. Der Grund liegt vor dem Entwurf.

  1. Prüfen, ob heute vollständig erfasst wird. Beginn, Ende, Dauer, für jeden Beschäftigten außer leitenden Angestellten. Diese Pflicht besteht seit 2022 – unabhängig davon, was aus dem Entwurf wird.
  2. Nachweisbar aufbewahren. Zwei Jahre, abrufbar, mit nachvollziehbaren Korrekturen statt überschriebener Zeiten.
  3. Wer ohnehin umstellt, stellt elektronisch um. Wer heute elektronisch am Tag der Arbeitsleistung erfasst, erfüllt die geltende Pflicht und läge zugleich innerhalb jeder bisher bekannten Entwurfsfassung – ohne Übergangsfrist zu brauchen.
  4. Bei Betriebsrat: früh einbeziehen. Das Wie der Erfassung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Mehr unter Zeiterfassung und Betriebsrat.

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Häufige Fragen zum Arbeitszeitgesetz 2026

Ist die elektronische Zeiterfassung 2026 Pflicht geworden?

Nein. Stand 25. September 2026 ist das Arbeitszeitgesetz unverändert; eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Form gibt es nicht. Die Pflicht, die Arbeitszeit überhaupt zu erfassen, besteht davon unabhängig schon seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 – nur eben ohne vorgeschriebene Form.

Was würde sich für kleine Betriebe ändern?

Nach dem bekannt gewordenen Entwurf sollen Arbeitgeber mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern dauerhaft von der elektronischen Form ausgenommen bleiben (§ 16 Abs. 8 ArbZG-E), ebenso Beschäftigte in Privathaushalten. Aufzeichnen müssten auch sie – nur nicht zwingend elektronisch.

Kommt der 12-Stunden-Tag?

Der Entwurf würde erlauben, statt der werktäglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit zu vereinbaren – aber nur durch Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung, nicht als allgemeine Möglichkeit für jeden Betrieb. Unberührt bliebe in jedem Fall die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG: elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit und im Durchschnitt höchstens 48 Wochenstunden.

Wie viel Zeit hätten Betriebe für die Umstellung?

Der Entwurf sieht gestaffelte Übergangsfristen vor: ein Jahr ab 250 Arbeitnehmern, zwei Jahre bei 50 bis 249, fünf Jahre unter 50. Diese Fristen liefen erst ab Inkrafttreten – und das ist offen.

Was droht heute bei fehlenden Aufzeichnungen?

Der heute geltende § 22 ArbZG sieht für Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht aus § 16 Abs. 2 ArbZG eine Geldbuße bis zu 30.000 € vor. Wo zusätzlich § 17 MiLoG gilt – bei Minijobbern und in den Branchen des § 2a SchwarzArbG –, sind es bis zu 50.000 € (§ 21 MiLoG).

Sollten Betriebe auf das neue Gesetz warten?

Nein. Die Pflicht zur Erfassung gilt bereits. Wer heute elektronisch erfasst, erfüllt sie – und wäre zugleich auf der sicheren Seite jeder bisher bekannten Entwurfsfassung. Wer wartet, sammelt in der Zwischenzeit Jahre ohne Nachweis an.

Quellen: BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21; EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18; §§ 3, 16, 18, 22 ArbZG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; §§ 17, 21 MiLoG; § 2a SchwarzArbG; § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; Richtlinie 2003/88/EG. Zum Entwurf: Gleiss Lutz, „BMAS-Update – Neuer Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes“ (24.06.2026); IHK Rhein-Neckar, „Arbeitszeiterfassung“; Verlag Dr. Otto Schmidt, Arbeitsrecht-Blog zum Entwurf. Abgerufen am 25. September 2026. Der Entwurf ist nicht amtlich veröffentlicht; Angaben dazu stehen unter Vorbehalt. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Pflicht gilt heute – nicht erst mit dem neuen Gesetz

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